In der EU-Charta der Grundrechte ist es von großer Bedeutung, „die Freiheit der Medien und ihre Pluralität“ zu achten (Artikel 11). Dies schließt „die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben“. Nur ist dieser Artikel nicht unmittelbar anwendbar, weil die Charta nur bei EU-Gesetzgebung und deren Umsetzung zur Verfügung steht. Die Organisation des Medienrechts aber liegt in nationaler Kompetenz, in Deutschland sogar in Länderkompetenz, die zäh verteidigt wird.
Wegen der Bedeutung der Pressefreiheit wäre aber der Klageweg über den Straßburger Menschenrechtsgerichtshof des Europarats möglich. Auch die EU könnte, wenn die Vorwürfe zuträfen, aktiv werden und die EU-Charta der Grundrechte und die Europäische Menschenrechtskonvention als Bewertungsmaßstäbe heranziehen (Artikel 6 EUV, Vertrag von Lissabon).”